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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 KHG
§ 12 KHG, Förderung von Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
§ 12 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(1) 1 Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Fonds in Höhe von insgesamt 500 Mio. EUR errichtet (Strukturfonds). 2 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Fördervolumen um den entsprechenden Betrag. 3 Zweck des Strukturfonds ist insbesondere der Abbau von Überkapazitäten, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtungen; palliative Versorgungsstrukturen sollen gefördert werden. 4 Von dem in Satz 1 genannten Betrag, abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 6 und nach § 14 Satz 4, kann jedes Land den Anteil abrufen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. 1. 2016 ergibt. 5 Soweit durch die von einem Land bis zum 31. 7. 2017 eingereichten Anträge die ihm nach Satz 4 zustehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft werden, werden mit diesen Mitteln Vorhaben anderer Länder gefördert, für die Anträge gestellt worden sind. 6 Fördermittel können auch für die Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung förderungsfähiger Vorhaben nach Satz 3 aufgenommen worden sind.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) 1 Voraussetzung für die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 1 ist, dass
- 1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. 1. 2016 noch nicht begonnen hat,
- 2. das antragstellende Land, ggf. gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 % der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens trägt,
- 3. das antragstellende Land sich verpflichtet,
- a) in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel abzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden durchschnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes oder den im Haushaltsplan des Jahres 2015 für die Investitionsförderung der Krankenhäuser ausgewiesenen Haushaltsmitteln entspricht, und
- b) die in Buchstabe a genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen und
- 4. die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind.
Satz 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 6 geändert und Satz 7 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
(3) Das BMG bestimmt durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates insbesondere das Nähere
- 1. zu den Kriterien der Förderung und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel,
- 2. zur Verteilung der nicht ausgeschöpften Mittel nach Absatz 1 Satz 5,
- 3. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1,
- 4. zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.
1 Vgl. Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV).
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