Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16a KSVG
§ 16a KSVG, [Beitragsanteil des Versicherten zur sozialen Pflegeversicherung]
§ 16a eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
(1) 1 Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Absatz 1 und 2 und § 57 Absatz 1 SGB XI ergebenden Beitrages zu zahlen. 2 Der Beitragsanteil erhöht oder reduziert sich entsprechend der Beträge, die sich aus § 55 Absatz 3 SGB XI ergeben. 3 Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am 5. des Folgemonats fällig.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3448). Satz 2 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).
(2) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.
Zu § 16a siehe RS 1996/01 Ziff. 11, RS 2024/01.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service