Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16h SGB II
§ 16h SGB II, Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
§ 16h eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
(1) 1 Für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Agentur für Arbeit Leistungen erbringen mit dem Ziel, die aufgrund der individuellen Situation der Leistungsberechtigten bestehenden Schwierigkeiten zu überwinden,
- 1. eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und
- 2. Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.
(2) 1 Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. 2 Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen.
(3) Über die Leistungserbringung stimmen sich die Agentur für Arbeit und der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.
(4) Träger bedürfen einer Zulassung nach dem 5. Kapitel des SGB III, um Maßnahmen nach Absatz 1 durchzuführen.
(5) Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 BHO zulässig.
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