Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 27 SGB III
§ 27 SGB III, Versicherungsfreie Beschäftigte
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
- 1. Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
- 2. Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
- 3. Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
- 4. satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
- 5. 1 Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. 2 Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG gelten als ein Unternehmen.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) 1 Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. 2 Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
- 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem JFDG, nach dem BFDG,
- 2. wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder wegen eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld oder
- 3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
Nummer 1 neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687).
Nummer 2 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl. I S. 388).
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
- 1. 1 unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. 2 Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist,
- 2. Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Absatz 4 SGB IV) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird,
- 3. Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn
- a) die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird,
- b) sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und
- c) die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
Buchstabe a geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Buchstabe c geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
- 4. Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird,
- 5. Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i SGB II gefördert wird.
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 4 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
Nummer 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), geändert durch G vom 17. 12. 2018 (BGBl. I S. 2583).
Nummer 6 gestrichen durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917).
(4) 1 Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
- 1. ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder
- 2. ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(5) 1 Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. 2 Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
Absatz 5 angefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Zu § 27 siehe RS 1997/01 Ziff. A.I, RS 2007/09 Ziff. VII, RS 2016/07, RS 2018/05.
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