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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 54a SGB III
§ 54a SGB III, Einstiegsqualifizierung
§ 54a neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) 1 Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse in Höhe der von ihnen mit der oder dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gefördert werden. 2 Der Zuschuss zur Vergütung ist auf 276 EUR monatlich begrenzt. 3 Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. 4 Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 BBiG.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2475), G vom 8. 7. 2019 (BGBl. I S. 1025) und G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044). Satz 2 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2022 (BGBl. I S. 1150) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 249) (1. 8. 2024).
(2) 1 Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von 4 bis längstens 12 Monaten gefördert werden, wenn sie
- 1. auf der Grundlage eines Vertrags im Sinne des § 26 BBiG mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt wird,
- 2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Absatz 1 BBiG, § 25 Absatz 1 Satz 1 HwO, des SeeArbG, nach Teil 2 des PflBG oder des AltPflG vorbereitet und
- 3. in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.
Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl. I S. 868) und G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).
Nummer 3 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
2 Eine Einstiegsqualifizierung kann für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 auch gefördert werden, wenn sie auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des § 66 BBiG oder des § 42r HwO vorbereitet.Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(3) 1 Der Abschluss des Vertrags ist der nach dem BBiG, im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des PflBG oder nach dem AltPflG anerkannten Ausbildungsberuf der nach Landesrecht zuständigen Stelle anzuzeigen. 2 Die vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. 3 Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.
Satz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).
(4) Förderungsfähig sind
- 1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,
- 2. Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen, und
- 3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.
(5) 1 Die Förderung einer oder eines Auszubildenden, die oder der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem antragstellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. 2 Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird. 3 Satz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden ist.
Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
(6) 1 Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. 2 Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 entsprechend.
Absatz 6 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
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