Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 380 SGB III
§ 380 SGB III, Neutralitätsausschuss
§ 380 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) 1 Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus
- 1. 3 Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat angehören,
- 2. 3 Mitgliedern, die der Gruppe der Arbeitgeber im Verwaltungsrat angehören, sowie
- 3. der oder dem Vorsitzenden des Vorstands.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesagentur betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service