Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 383 SGB III
§ 383 SGB III, Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
§ 383 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
(1) 1 Die Agenturen für Arbeit werden von einer Geschäftsführerin, einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. 2 Eine Geschäftsführung besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und bis zu 2 weiteren Mitgliedern.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl. I S. 1457).
(2) 1 Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand bestellt. 2 Der Vorstand hört die Verwaltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl. I S. 1457).
(3) 1 Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. 2 Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl. I S. 1457).
(4) Die Geschäftsführerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung haben dem Verwaltungsausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu erteilen.
Absatz 4 geändert durch G vom 19. 7. 2007 (BGBl. I S. 1457).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service