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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 434 SGB III
§ 434 SGB III, Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 434 aufgehoben durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), bisheriger § 435 wurde § 434.
(1) Bei der Anwendung des § 26 Absatz 2 Nummer 3 und des § 345a gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. 1. 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung; dies gilt auch dann, wenn die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegen eines mehr als geringfügigen Hinzuverdienstes als Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird.
(1a) Bei Anwendung des § 28 gilt
- 1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. 1. 2001 liegt, als eine Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 2. eine mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers, deren Beginn vor dem 1. 1. 2001 liegt, als eine mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers.
(2) Bei der Anwendung des § 28 Nummer 3 gilt die Feststellung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Feststellung voller Erwerbsminderung.
(3) Bei der Anwendung des § 145 gilt die Feststellung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau nach § 45 SGB VI als Feststellung der Erwerbsminderung.
Absatz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(4) Bei der Anwendung des § 156 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. 1. 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Absatz 4 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(5) § 142 Absatz 4 in der vor dem 1. 1. 2001 geltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für Behinderte nach Artikel 2 RÜG, deren Beginn vor dem 1. 1. 1997 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichstehen und
- 2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der Erwerbsminderung tritt.
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