Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18o SGB IV
§ 18o SGB IV, Verarbeitung der Unternehmernummer
Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Künstlersozialkasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestellen dürfen die Unternehmernummer nach § 136a Absatz 1 und 2 sowie die Angaben nach Absatz 3 SGB VII verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch und dem KSVG erforderlich ist.
§ 18o eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
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