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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 119 SGB IV
§ 119 SGB IV, Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld
Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3, § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Absatz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.
§ 119 eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
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