Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 135 SGB IV
§ 135 SGB IV, Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses
1 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. hat dem BMAS bis zum 31. 12. 2023 einen Bericht zur möglichen Konzeption eines Verzeichnisses zur bundeseinheitlichen Erfassung von Betriebsstätten für Zwecke der Prävention und der Kontrolle durch den Arbeitsschutz vorzulegen. 2 Die Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Bundesagentur für Arbeit und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind an der Erarbeitung des Berichtes in geeigneter Weise zu beteiligen.
§ 135 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
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