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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 43 SGB XII
§ 43 SGB XII, Einsatz von Einkommen und Vermögen
Überschrift neugefasst durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).
(1) 1 Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. 2 Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453). Satz 1 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557), bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde Satz 2 und geändert.
Absätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557), bisherige Absätze 2 und 3 wurden Absätze 4 und 5.
(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(3) 1 Die Verletztenrente nach dem SGB VII ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aufgrund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. 2 Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. 3 Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag 2/3, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 % 1/3 der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 SGB XIV.
Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).
(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem 3. Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.
Absatz 4 eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135), bisheriger Absatz 6 wurde Absatz 5.
(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
Absatz 5 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).
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