Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 SGB XII
§ 52 SGB XII, Leistungserbringung, Vergütung
(1) 1 Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) 1 Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a SGB V erzielbaren geringsten Umfang geleistet.
(3) 1 Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem 4. Kapitel des SGB V geltenden Regelungen mit Ausnahme des 3. Titels des 2. Abschnitts anzuwenden. 2 Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 1 SGB V und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. 3 Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 SGB V für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. 4 Die Vereinbarungen nach § 303 Absatz 1 sowie § 304 SGB V gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 SGB V zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 SGB V zu zahlende Zuschuss geleistet.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
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