Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 118 SGB XII
§ 118 SGB XII, Überprüfung, Verwaltungshilfe
(1) 1 Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen,
- 1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden,
- 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
- 3. ob und welche Daten nach § 45d Absatz 1 und § 45e EStG dem Bundeszentralamt für Steuern (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind,
- 4. ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 EStG nach § 10a oder Abschnitt XI EStG steuerlich gefördert wurde und
- 5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX bezogen werden oder wurden.
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 9. 2005 (BGBl. I S. 2809), G vom 20. 7. 2006 (BGBl. I S. 1706) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Nummer 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(1a) Liegt ein Vermögen vor, das nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 nicht einzusetzen ist, so melden die Träger der Sozialhilfe auf elektronischem Weg der Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung zu einer schädlichen Verwendung nach § 94 Absatz 3 EStG zu erhalten, den erstmaligen Bezug nach dem 3. und 4. Kapitel sowie die Beendigung des jeweiligen Leistungsbezugs.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(2) 1 Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Buch durch andere Träger der Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. 2 Hierzu dürfen die erforderlichen Daten nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe oder einer zentralen Vermittlungsstelle im Sinne des § 120 Nummer 1 übermittelt werden. 3 Diese führen den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. 4 Sind die ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. 5 Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz können zusammengefasst und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden.
(3) 1 Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die nach den Absätzen 1, 1a und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1, 1a und 2 erforderlich ist. 2 Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 SGB VI) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 SGB IV) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. 3 Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabgleiche zu löschen.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500) und G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214). Satz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(4) 1 Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. 2 Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten übermitteln. 3 Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen. 4 Nach Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig:
- 1. Geburtsdatum und -ort,
- 2. Personen- und Familienstand,
- 3. Wohnsitz,
- 4. Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum,
- 5. Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme oder Abfallentsorgung und
- 6. Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter.
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