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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 128 SGB XII
§ 128 SGB XII, Zusatzerhebungen
Über Leistungen und Maßnahmen nach dem 3. und 5. bis 9. Kapitel, die nicht durch die Erhebungen nach § 121 Nummer 1 erfasst sind, können bei Bedarf Zusatzerhebungen als Bundesstatistiken durchgeführt werden.
§ 128 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783).
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