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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 SVG
§ 4 SVG, Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten Karrierecenter der Bundeswehr — Berufsförderungsdienste — interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG Leistende unentgeltlich teilnehmen können.
Absatz 1 geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 678), G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730), G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als 4 Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583), geändert durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(3) 1 Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. 2 Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haushaltsmittel.
Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583).
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