Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 66 SVG
§ 66 SVG, Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
- 1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 GG) oder im öffentlichen oder nicht öffentlichen Schuldienst oder
- 2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
- 3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
- 4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat,
§ 66 geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17).
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