Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 106 SVG
§ 106 SVG, Übergangsregelungen aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
§ 106 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).
(1) Auf die am 31. 12. 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das SVG in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 11b Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. 12. 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.
Absatz 2 angefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
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