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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.2.1. RS 2024/03
Ziff. 5.2.1. RS 2024/03, Anspruchsbeginn bei stationärer Mitaufnahme
(1) Ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1a SGB V erfüllt werden, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen stationären Mitaufnahme bei stationärer Behandlung des Kindes. Dies gilt auch, sofern am Tag der stationären Mitaufnahme noch teilweise gearbeitet wurde und nur für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber erfolgt und bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V beantragt wird.
(2) Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige haben auch bei stationärer Mitaufnahme einen Anspruch auf Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag der Mitaufnahme, sofern die Voraussetzungen nach § 45 Absatz 1a SGB V vorliegen.
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