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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3.1. RS 2024/03
Ziff. 5.3.1. RS 2024/03, Anspruchsdauer für Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V
(1) Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 SGB V besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Elternteil 1 , für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage (siehe jedoch Abschnitt 5.3.2). Damit besteht für die Eltern je Kind eine Gesamthöchstanspruchsdauer von 20 Arbeitstagen je Kalenderjahr (§ 45 Absatz 2 Satz 1 SGB V).
(2) Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 wurden die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld angehoben. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht daher je Elternteil 1 in diesen Jahren jeweils für bis zu 15 statt 10 Arbeitstage pro Kind, für alleinerziehende Versicherte für bis zu 30 statt 20 Arbeitstage. Je Kind besteht damit in beiden Jahren jeweils eine Gesamthöchstanspruchsdauer von 30 statt 20 Arbeitstagen (§ 45 Absatz 2a Satz 1 SGB V).
(3) Die Tage müssen nicht zusammenhängend verlaufen, sondern stellen vielmehr eine Begrenzung der Dauer des kalenderjährlichen Höchstanspruchs dar. Bei jeder Erkrankung für ein und dasselbe Kind ist daher zu prüfen, ob der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V in Verb. mit § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V im laufenden Kalenderjahr bereits erschöpft ist. Hierfür sind ggf. auch die Anspruchszeiten bei einer anderen Krankenkasse zu berücksichtigen.
(4) Sofern Versicherte an Feiertagen oder an den Wochenendtagen arbeiten müssen und sie ihrer Arbeit wegen der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes fernbleiben, sind diese Tage als Anspruchstage gemäß § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V anzurechnen. Arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden sind nicht bei der Ermittlung der Höchstanspruchsdauer zu berücksichtigen, da die Versicherten ohne Erkrankung des Kindes nicht an diesen Tagen hätten arbeiten müssen.
(5) Für die Ermittlung der Anspruchsdauer hat der Arbeitgeber der Krankenkasse die Anzahl der freigestellten Arbeitstage im Freistellungszeitraum im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" (DTA EEL nach § 107 SGB IV) zu melden, also die Tage, an denen ohne Erkrankung des Kindes hätte gearbeitet werden müssen.
(6) Wird am ersten Tag der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet, erfolgt für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber und wird bei der Krankenkasse für diesen Tag Kinderkrankengeld beantragt, ist dieser Tag auf die Höchstdauer gemäß § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V anzurechnen.
(7) Ganze Tage, an denen Versicherte unter Weiterzahlung ihres Arbeitsentgelts der Arbeit fernbleiben, werden ebenso auf die Höchstanspruchsdauer gemäß § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V angerechnet (Näheres siehe Abschnitt 9.1.1). Der Arbeitgeber meldet hierfür ebenfalls per "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" der Krankenkasse, für wie viele Arbeitstage das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird.
(8) Tage, an denen Versicherte nur stundenweise zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben und hierfür den Verdienstausfall von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind jedoch nicht auf die Höchstanspruchsdauer nach § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V anzurechnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber am ersten Tag der Erkrankung des Kindes, an dem noch teilweise gearbeitet wurde, für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt fortzahlt.
(9) Anrechnungsfrei bleiben auch Tage der Erkrankung des Kindes, für die kein Krankengeld geltend gemacht wurde und für die auch keine bezahlte Freistellung wegen Erkrankung des Kindes erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 17. 9. 1986 — 3 RK 25/85).
(10) Wird während des Bezuges von Kinderkrankengeld das 12. Lebensjahr vollendet, ist lediglich der Zeitraum vom Beginn der Beaufsichtigung bis einen Tag vor dem 12. Geburtstag als Anspruchszeitraum anzusehen (siehe Abschnitt 4.5.1). Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
(11) Tage, an denen der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, sind auf die Anspruchsdauer im Sinne des § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V anzurechnen (Näheres siehe Abschnitt 9).
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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