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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.1.2. RS 2024/03
Ziff. 9.1.2. RS 2024/03, Arbeitseinkommen
(1) Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht auch, wenn kein Arbeitseinkommen während der Erkrankung des Kindes nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a SGB V ausfällt und die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 4.4.1.1 vorliegen. Aufgrund des fehlenden Ausfalls des Arbeitseinkommens, kommt es jedoch zu keiner Auszahlung von Kinderkrankengeld.
(2) Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, welches während der Erkrankung des Kindes anfällt, führt zum Ruhen des Kinderkrankengeldes nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V.
(3) Zum Begriff "Arbeitseinkommen" wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 7.3.2 verwiesen. Sofern bei der Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit während der Erkrankung des Kindes weiter bezogen wird, keine verwertbaren Anhaltspunkte vorliegen, sollte die Erklärung der Versicherten als ausreichend angesehen werden.
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