Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.10. RS 2024/03
Ziff. 9.10. RS 2024/03, Ruhen bei gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst
Entsprechend § 16 Absatz 1 Nummer 2 und 2a SGB V ruht der Anspruch auf Kinderkrankengeld, solange Versicherte Dienst aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem 4. Abschnitt des SG leisten oder in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG stehen.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service