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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.3. RS 2024/05
Ziff. 5.3. RS 2024/05, Verwaltungsvereinbarung
(1) Gemäß § 60 Absatz 5 SGB XIV soll eine Verwaltungsvereinbarung u. a. Näheres zu den Pauschalabgeltungen regeln. Diese soll zwischen der Bundesstelle für Soziale Entschädigung (BfSE) und dem GKV-Spitzenverband geschlossen werden und bedarf abschließend der Zustimmung des BMAS, des BMG und der Länder.
(2) Aufgrund des engen Zeitkorridors zwischen dem Inkrafttreten des SGB XIV zum 1. 1. 2024 und den ersten zum 1. 7. 2024 zu leistenden Abschlagszahlungen der Länder an den GKV-Spitzenverband wurde nach Übereinstimmmung der Verfahrensbeteiligten darauf verzichtet, die Umsetzung der Pauschabgeltung für die Jahre 2024 bis 2029 in einer Verwaltungsvereinbarung zu regeln. Die Länder wurden mittels Rundschreiben des BMAS über das Verfahren der Pauschalabgeltung informiert.
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