Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.5.2. RS 2024/05
Ziff. 6.5.2. RS 2024/05, Verwaltungsbehörden an die BfSE
Die im vorherigen Abschnitt beschriebenen Daten werden der BfSE von den Verwaltungsbehörden in strukturierter und anonymisierter Form zur Verfügung gestellt. Diese hat das strukturierte Format für die anonymisierte Übermittlung der Daten einheitlich festzulegen und auf dieser Grundlage halbjährlich vom 1. 7. 2027 bis zum 1. 7. 2029 eine Auswertung zu erstellen (vgl. § 60a Absatz 6 Satz 3 und 4 SGB XIV).
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