Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 Bürgergeld-V
§ 2 Bürgergeld-V, Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 SGB IV) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
(2) bis (4) (weggefallen)
Absätze 2 und 4 gestrichen durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453). Absatz 3 gestrichen durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).
(5) 1 Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 % des nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. 2 Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 % und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 % des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
Absatz 5 neugefasst durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780). Satz 1 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.
Absatz 6 neugefasst durch V vom 18. 12. 2008 (BGBl. I S. 2780). Satz 2 gestrichen durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).
(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
- 1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
- 2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.
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