Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 Bürgergeld-V
§ 6 Bürgergeld-V, Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
- 1. von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
- 2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
- 3. von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II,
- 4. von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 % des Einkommens, mindestens 5 EUR, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB II; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,
- 5. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
Nummer 1 geändert durch V vom 23. 7. 2009 (BGBl. I S. 2340), G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und V vom 21. 6. 2011 (BGBl. I S. 1175).
Nummer 2 eingefügt durh V vom 23. 7. 2009 (BGBl. I S. 2340), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und V vom 21. 6. 2011 (BGBl. I S. 1175) und V vom 19. 12. 2011 (BGBl. I S. 2833).
Nummer 3 neugefasst durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).
Nummer 4 angefügt durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).
Nummer 5 angefügt durch V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).
(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
Absatz 2 geändert durch V vom 23. 7. 2009 (BGBl. I S. 2340) und V vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1858).
(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens 12 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 EUR abzusetzen.
Absatz 3 geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
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