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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 5a ASV-RL
§ 5a ASV-RL, Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie
1 Gegenstand des Behandlungsumfangs der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sind für ASV-Berechtigte der Arztgruppen
- 1. Neurochirurgie,
- 2. Neurologie,
- 3. ärztliche Psychotherapeutin oder ärztlicher Psychotherapeut,
- 4. Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut,
- 5. Psychiatrie und Psychotherapie,
- 6. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
- 7. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
- 8. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
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