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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V Ziff. 2.4.3.3. RS 1988/01
§ 10 SGB V Ziff. 2.4.3.3. RS 1988/01, Adoptionspflegekinder (§ 10 Absatz 4 Satz 2 SGB V)
Adoptionspflegekinder sind — im Gegensatz zu Pflegekindern — Kinder, die zum Zwecke der Adoption nach bürgerlichem Recht (§ 1741 BGB) in die Obhut des Annehmenden genommen worden sind. Adoptionspflegekinder erhalten nach endgültiger Adoption die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des bzw. der Annehmenden. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt (§§ 1754, 1755 BGB). Im Vorgriff darauf bewirkt § 10 Absatz 4 Satz 2 SGB V, dass bereits für die "Probezeit" vor der Annahme (§ 1744 BGB) eine Familienversicherung nur aus der Mitgliedschaft des bzw. der Annehmenden und nicht mehr aus der Mitgliedschaft eines leiblichen Elternteils abgeleitet werden kann.
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