Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 12 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
(1) Der in der Sozialversicherung vorherrschende Grundsatz der Wirtschaftlichkeit wird für die gesetzliche Krankenversicherung bereits im 1. Kapitel in den Allgemeinen Vorschriften festgeschrieben. § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 4 Absatz 4 [Satz 1] SGB V unterstellen insbesondere das Verwaltungshandeln der Krankenkassen dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine entsprechende Verpflichtung für die Leistungserbringer ergibt sich aus § 70 Absatz 1 SGB V. . .
(2) Ergänzend hierzu konkretisiert § 12 Absatz 1 Satz 1 SGB V den Leistungsanspruch des einzelnen Versicherten und grenzt diesen auf das unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles wirtschaftlich vertretbare Maß ein. Im Übrigen haben Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte auch gemeinsam darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden (§ 2 Absatz 4 SGB V). Nicht notwendige oder unwirtschaftliche Leistungen können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen Leistungserbringer nicht bewirken und Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 SGB V).
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