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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01
§ 22 SGB V Ziff. 4. RS 1988/01, Ausgestaltung des Leistungsinhalts
Nach Absatz [5] beschließt der [Gemeinsame Bundesauschuss] in Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der Untersuchungen. Hinsichtlich Art und Umfang werden in Absatz 2 folgende Untersuchungsinhalte und Aktivitäten vorgegeben:
- - Befund des Zahnfleisches,
- - Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung,
- - Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen,
- - Motivation und Einweisung bei der Mundpflege,
- - Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne.
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