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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 25 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01
§ 25 SGB V Ziff. 6. RS 1988/01, [Gemeinsamer Bundesausschuss]
(1) Der [Gemeinsame Bundesausschuss] hat in Richtlinien nach § 92 SGB V das Nähere über Art und Umfang der Untersuchungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Gesundheitsuntersuchungen zu bestimmen (Absatz 4 Satz 2).
(2) Die Richtlinienkompetenz des [Gemeinsamen Bundesausschusses] bezieht sich auf die ärztliche Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 und die Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach Absatz 2.
(3) Der [Gemeinsame Bundesausschuss] kann Untersuchungen zur Früherkennung der [bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten] (Absatz 1) und zur Früherkennung von Krebserkrankungen (Absatz 2) nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen zulassen.
(4) Der [Gemeinsame Bundesausschuss] soll in den Richtlinien beachten, dass die ärztlichen Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 mit den Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach Absatz 2, soweit das berufsrechtlich zulässig ist, zusammen angeboten werden können.
(5) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz [bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss für die Untersuchungen die Zielgruppen, Altersgrenzen und die Häufigkeit der Untersuchungen]. Das gilt sowohl bei den Gesundheitsuntersuchungen nach Absatz 1 als auch bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krebs nach Absatz 2. . .
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