Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 28 SGB V Ziff. 3.1. RS 1988/01
§ 28 SGB V Ziff. 3.1. RS 1988/01, Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
(1) Der Anspruch auf ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird durch den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krankheit (Versicherungsfall) ausgelöst.
(2) Begibt sich der Versicherte aufgrund von Beschwerden oder Symptomen in ärztliche Behandlung, ohne dass der Arzt eine behandlungsbedürftige Krankheit feststellt, besteht gleichwohl ein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung.
(3) Bei den Leistungen zur Verhütung von Krankheiten (§§ 20 bis [24i] SGB V) und bei den Leistungen zur [Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten] (§§ 25 [bis] 26 SGB V) sind die dort oder in den Richtlinien des [Gemeinsamen Bundesausschusses] nach § 92 SGB V näher bezeichneten Voraussetzungen (altersmäßige Begrenzung, Inhalt und Häufigkeit der Untersuchungen) zu beachten.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service