Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 SGB V Ziff. 3.2. RS 1988/01
§ 28 SGB V Ziff. 3.2. RS 1988/01, Inhalt und Durchführung der Leistungen
(1) Bei der Durchführung der Behandlung und ihrer Anordnungen haben die Ärzte und Zahnärzte die Regeln der ärztlichen Kunst zu beachten und die Behandlung in ausreichendem und zweckmäßigem Umfang durchzuführen (§ 2 Absatz 4, §§ 12, 70 SGB V).
(2) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der kassen- und vertragsärztlichen/zahnärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur abgerechnet werden, wenn [der Gemeinsame Bundesausschuss] in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB V Empfehlungen abgegeben ha[t] (§ 135 Absatz 1 [Satz 1] SGB V). Sind Empfehlungen noch nicht abgegeben oder die Wirksamkeit der Behandlungsmethode (noch) nicht wissenschaftlich gesichert, ist eine Anwendung dann gerechtfertigt, wenn sie im Einzelfall zu einem Behandlungserfolg geführt hat. Ihre Anwendung kann sich auch bereits bei Behandlungsbeginn als gerechtfertigt erweisen, sodass ein zeitlich begrenzter Therapieversuch in Frage kommen kann, wenn die Wirksamkeit der Behandlungsmaßnahme nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft für möglich gehalten werden muss und andere Therapieformen erschöpft sind (§ 2 Absatz 1 SGB V in Verb. mit dem Urteil des BSG vom 23. 3. 1988 — Az.: 3/8 RK 5/87).
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