Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 29 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 29 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Rechtsnatur/Rechtsgrundlage
Bei der kieferorthopädischen Behandlung handelt es sich um eine Regelleistung, auf die in medizinisch begründeten Fällen ein Rechtsanspruch besteht. Die Leistung wird durch Kostenerstattung zur Verfügung gestellt.
Aktionen
Kontakt zur
AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück