Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 31 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
Die Wahl des geeigneten Arzneimittels trifft der Arzt/Zahnarzt mit seiner Verordnung. Arznei- und Verbandmittel, die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, sind für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach § 34 SGB V von der Verordnung zulasten der Krankenkassen ausgeschlossen (Bagatellarzneimittel). Durch Rechtsverordnung können weitere Bagatellarzneimittel und unwirtschaftliche Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen werden.
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