Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 31 SGB V Ziff. 5.2. RS 1988/01
§ 31 SGB V Ziff. 5.2. RS 1988/01, Wahl eines teureren Arzneimittels
Wurde für eine Gruppe von Arzneimitteln bereits ein Festbetrag festgesetzt, kommt jedoch ein Arznei- oder Verbandmittel zur Anwendung, dessen Preis den Festbetrag übersteigt, hat der Versicherte [die Zuzahlung sowie] die Differenzkosten zwischen Festbetrag und Kosten für das Arznei- oder Verbandmittel selbst zu tragen. Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag (§ 12 Absatz 2 SGB V).
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service