Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 SGB V Ziff. 3.3. RS 1988/01
§ 33 SGB V Ziff. 3.3. RS 1988/01, Erneuter Anspruch auf Sehhilfen
Der Anspruch auf Sehhilfen stützt sich ebenso wie für andere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die medizinische Notwendigkeit. Bei Versicherten, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, begründen geringfügige Änderungen der Sehfähigkeit unter 0,5 Dioptrien keinen Anspruch auf eine neue Sehhilfe. Ausnahmen sind nur in medizinisch zwingenden Fällen möglich, für die der [Gemeinsame Bundesausschuss] Richtlinien nach § 92 SGB V zu erlassen hat.
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