Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01
§ 34 SGB V Ziff. 2.1. RS 1988/01, Ausgeschlossene Arzneimittel
(1) Nach § 34 Absatz 1 [Satz 6] SGB V sind [für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,] von der Versorgung . . . folgende [verschreibungspflichtigen] Arzneimittel bei Verordnungen in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
- 1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mitteln,
- 2. Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
- 3. Abführmittel,
- 4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
(2) Ist das Arzneimittel aufgrund seiner Zuordnung zu den in § 34 Absatz 1 [Satz 6] Nummer 2 und 3 SGB V genannten Arzneimittelgruppen von der Versorgung ausgeschlossen, so kann es unabhängig vom Anwendungsgebiet nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Eine Ausnahme gilt für Mund- und Rachentherapeutika bei Pilzinfektionen.
(3) und (4) . . .
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