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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 37 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01
§ 37 SGB V Ziff. 2. RS 1988/01, Anspruchsvoraussetzungen
(1) Häusliche Krankenpflege kann beansprucht werden, wenn
- 1. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Ziff. 2.1),
- 2. Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder dadurch vermieden oder verkürzt wird (vgl. Ziff. 2.2) oder
- 3. die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist . . . sowie
- 4. der Versicherte einen Haushalt führt oder im Haushalt der Familie [oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen] lebt.
(2) Da die Anspruchsvoraussetzungen in wesentlichen Teilen dem vor dem 1. 1. 1989 geltenden Recht entsprechen, werden im Folgenden lediglich Veränderungen aufgezeigt. . .
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