Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 37 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01
§ 37 SGB V Ziff. 2.2. RS 1988/01, Häusliche Krankenpflege anstelle oder zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung
(1) Versicherte erhalten als häusliche Krankenpflege die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung, wenn
- - Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder
- - Krankenhausbehandlung dadurch vermieden oder
- - Krankenhausbehandlung dadurch verkürzt werden kann.
(2) Die Gründe, dass eine Krankenhausbehandlung nicht ausführbar ist, können sowohl in der Person des Versicherten als auch im stationären Bereich (z. B. Fehlen einer geeigneten Einrichtung) liegen. Mit dem Abstellen darauf, dass die häusliche Krankenpflege zusammen mit der ärztlichen Behandlung der Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlung dient, soll es dem Versicherten ermöglicht werden, frühzeitig in den häuslichen Bereich zurückzukehren. Damit wird zugleich ein Anreiz geschaffen, Krankenhausbehandlung soweit wie möglich abzukürzen oder zu vermeiden. Da Krankenhausbehandlung aufgrund des § 39 Absatz 1 SGB V nur beansprucht werden kann, wenn das Behandlungsziel durch [teilstationäre, vor- und nachstationäre oder] ambulante Behandlung [einschließlich] häuslicher Krankenpflege nicht erreicht werden kann, sollten vor einer Kostenübernahme von Krankenhausbehandlung die Möglichkeiten zur häuslichen Krankenpflege festgestellt werden. Dies kann beispielsweise durch Einschaltung des Sozialen Dienstes in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt oder durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 Nummer 1 SGB V) geschehen.
(3) Häusliche Krankenpflege ist auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn die Notwendigkeit der stationären Behandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch nicht gegeben ist, jedoch ohne häusliche Krankenpflege erforderlich wird.
(4) Sie ist ferner auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn dadurch eine Abkürzung der Krankenhausbehandlung erreicht werden kann. Die Krankenkasse sollte unter Hinweis auf die Möglichkeit der häuslichen Krankenpflege in allen medizinisch vertretbaren Fällen im Zusammenwirken vor allem mit dem Krankenhaus und dem . . . Vertragsarzt auf eine frühzeitige Entlassung hinwirken. Durch Kontaktaufnahme z. B. mit der Sozialstation ist die Rückkehr des Versicherten in seinen Haushalt vorzubereiten.
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