Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 39 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 4.1. RS 1988/01, Medizinische Notwendigkeit
(1) Anspruch auf Übernahme der Kosten der [Krankenhausbehandlung] (§ 107 in Verb. mit § 108 SGB V) besteht zur
- - Erkennung von Krankheiten,
- - Heilung von Krankheiten,
- - Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten,
- - Linderung von Krankheitsbeschwerden,
(2) Der behandelnde Arzt hat in der Verordnung die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu begründen (§ 73 Absatz 4 [Satz 2] SGB V).
Aktionen
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück