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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39 SGB V Ziff. 7. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 7. RS 1988/01, Zuzahlung der Versicherten bei Krankenhausbehandlung
(1) Die Zuzahlungspflicht besteht bei
- - [vollstationärer] Krankenhausbehandlung,
- - Krankenhausbehandlung bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch.
(2) Die Zuzahlungspflicht besteht nicht bei
- - teilstationärer[, stationsäquivalenter, vor- und nachstationärer sowie ambulanter] Krankenhausbehandlung,
- - Krankenhausbehandlung zulasten der Unfallversicherung (berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung),
- - Krankenhausbehandlung wegen anerkannter Schädigungsfolgen für Berechtigte und Leistungsempfänger nach dem BVG,
- - Krankenhausbehandlung von Personen, die nur nach versorgungsrechtlichen Vorschriften anspruchsberechtigt sind,
- - stationärer Entbindung (schließt Krankenhausbehandlung an stationäre Entbindung an, so beginnt die [28]-Tage-Frist mit dem ersten Tag der Krankenhausbehandlung).
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