Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 39 SGB V Ziff. 7.3. RS 1988/01
§ 39 SGB V Ziff. 7.3. RS 1988/01, Anzurechnende Maßnahmen
(1) Auf die [28]-Tage-Frist sind [nach § 39 Absatz 4 Satz 2 SGB V folgende] Maßnahmen anzurechnen . . .:
- - Krankenhausbehandlung,
- - [Anschlussrehabilitation (vgl. § 32 Absatz 1 Satz 2 SGB VI, § 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V),
- - sonstige Leistungen im Rahmen des § 40 Absatz 7 SGB V.]
(2) Zeiten, für die eine Zuzahlungspflicht wegen Bezuges von Übergangsgeld ([§ 32 Absatz 3 SGB VI]) nicht besteht, können nicht auf die [28]-Tage-Frist angerechnet werden.
Aktionen
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück