Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB V Ziff. 1.6.3. RS 1988/01
§ 50 SGB V Ziff. 1.6.3. RS 1988/01, Übergang der ausländischen Leistung auf die Krankenkasse
(1) Die Krankenkasse wird vom ausländischen Träger das von ihr überzahlte Krankengeld aus der ausländischen Rentennachzahlung erstattet bekommen, soweit zwischenstaatliche Vorschriften dieses vorsehen. Insoweit wird auf die unter Ziff. 1.6.1 erwähnten Rundschreiben der Deutschen Verbindungsstelle verwiesen.
(2) Das überzahlte Krankengeld ist für die hier in Betracht kommenden Fälle als Vorschuss auf die ausländische Leistung bezeichnet. Das bedeutet zum einen im zwischenstaatlichen Bereich eine weitere Anwendungsmöglichkeit, weil Vorschüsse eine andere Rechtsqualität als überzahlte Beträge haben. Zum anderen ermöglicht dies eine Rückforderung beim Versicherten bis zur Höhe der Rente, wenn der ausländische Träger die Rentennachzahlung bereits an den Versicherten ausgezahlt hat.
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