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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01
§ 51 SGB V Ziff. 3. RS 1988/01, Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld
(1) Stellen Versicherte innerhalb der Frist von 10 Wochen den Antrag auf [Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben] oder den Antrag auf [Rente wegen voller Erwerbsminderung] nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf dieser Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Krankengeldanspruch mit dem Tag der Antragstellung selbst dann wieder auf, wenn keine Mitgliedschaft mehr besteht; § 51 Absatz 3 Satz 2 SGB V ist insoweit eine Spezialvorschrift.
(2) ln den Fällen des § 51 Absatz 3 Satz 1 SGB V endet die Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V mit dem Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld; sie lebt auch bei Nachholen des [Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung] im Sinne des § 51 Absatz 3 Satz 2 SGB V nicht wieder auf. Dies bedeutet, dass die Krankenkasse nach § 19 Absatz 2 [Satz 1] SGB V Krankenbehandlung bei Wegfall des Krankengeldanspruchs gemäß § 51 Absatz 3 Satz 1 SGB V grundsätzlich nur noch für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft zur Verfügung stellen kann. Für den weitergehenden Anspruch auf Krankenbehandlung kann eine Familienversicherung nach § 10 SGB V in Betracht kommen. Sind die Voraussetzungen hierfür nicht oder nach Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs nicht mehr erfüllt, sollte der Versicherte auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V hingewiesen werden. . .
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