Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 27 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 27 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
(1) Die Änderung der deklaratorischen Nennung der Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen in einer besonderen Ziffer des beschriebenen Leistungsumfangs der Krankenbehandlung tritt erst zum 1. 1. 2005 in Kraft und korrespondiert mit der zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden grundsätzlichen Neuregelung der Versorgung mit Zahnersatz, die von diesem Zeitpunkt an als abwählbare Satzungsleistung bei einer gleichwertigen PKV-Absicherung im 7. Abschnitt unter den §§ 55 bis 59 vorgesehen ist.
(2) Zur Umsetzung und Ausgestaltung werden rechtzeitig separate Hinweise gegeben.
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service