Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03
§ 31 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03, Zuzahlungen
Unter Hinweis auf die Regelung in § 61 Satz 1 SGB V haben die Versicherten zukünftig für jedes abgegebene Arznei- und Verbandmittel sowie in die Arzneimittelversorgung einbezogene Mittel oder Medizinprodukte — außer bei Harn- und Blutteststreifen — eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens 10 EUR — allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels — an die abgebende Apotheke zu entrichten. Liegt der Festbetrag unterhalb des Apothekenabgabepreises, ist der Festbetrag für die Ermittlung der Zuzahlungshöhe maßgebend. Für Sondennahrung/Krankenkost bemisst sich die Zuzahlung am Gesamtwert der Verordnung je Verordnungszeile. Die Zuzahlungspflicht gilt nach wie vor nur für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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