Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 33 Absatz 1 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03
§ 33 Absatz 1 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03, Leistungsbegrenzung
Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird der Leistungsanspruch auf Sehhilfen (ausgenommen therapeutische Sehhilfen) auf zwingend medizinisch notwendige Ausnahmefälle begrenzt. Derartige Ausnahmen liegen vor, wenn Versicherte aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der WHO empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Nach dem Kodierungsschlüssel gemäß der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme, 10. Revision (ICD-10), betrifft dies Versicherte, die unter
- - Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.0)
- - Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H54.1) oder
- - Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H54.2)
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
Formulare
E-Mail-Service