Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 62 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03
§ 62 SGB V Ziff. 2. RS 2003/03, Grundlagen für die Befreiung nach § 62 SGB V
Grundlagen für die Beurteilung, ob der Versicherte höhere als die in § 62 SGB V vorgesehenen Zuzahlungen im Laufe eines Kalenderjahres getragen hat, sind
- - die zu berücksichtigenden Angehörigen,
- - die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sowie
- - die im Kalenderjahr geleisteten Zuzahlungen.
Aktionen
Kontakt zur AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück