Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 62 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03
§ 62 SGB V Ziff. 3. RS 2003/03, Dokumentation der Zuzahlungen
(1) Es können solche Zuzahlungsbelege akzeptiert werden, aus denen
- - der Vor- und Zuname des Versicherten,
- - die Art der Leistung (z. B. Arzneimittel/Heilmittel),
- - der Zuzahlungsbetrag,
- - das Datum der Abgabe und
- - die abgebende Stelle (z. B. Stempel)
(2) Der Nachweis kann in Form eines Quittungsheftes erbracht werden. Sonstige Beträge, z. B. Mehrkosten oder auch Selbstmedikationen, sind nicht einzutragen.
Aktionen
Kontakt zur
AOK Nordost
AOK-Service-Telefon
0800 2650800
Kostenfrei aus dem deutschen Fest- und Mobilfunknetz
Formulare
Hier finden Sie Formulare für den täglichen Einsatz in Ihrem Unternehmen
E-Mail-Service
Schreiben Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen zurück